Hebesaetze der Realsteuern

Die vorliegende CD-ROM enthaelt die Realsteuerhebesaetze fuer 
alle Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland. Ausserdem finden 
Sie in der Datei die Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2004, sodass 
Vergleiche moeglich sind.

Um Ihnen die Verwendungsmoeglichkeiten weitestgehend offen zu 
halten, finden Sie die Daten in drei verschiedenen Formaten: 

1. im Format Excel 2000: HEBESATZ.XLS 
2. im Format Excel 5.0: HEBESATZ_5.XLS
3. im ASCII-Format: HEBESATZ.TXT

Die Datei HEBESATZ.XLS kann z. B. mit MS Excel 2000 geoeffnet werden. 
Nach dem OEffnen erscheint eine Startseite, die Ihnen eine Karte 
mit den deutschen Bundeslaendern anzeigt. Durch das Anklicken 
eines Laendernamens gelangen Sie ueber einen Link automatisch zu 
dem entsprechenden Datenblatt mit den Realsteuerhebesaetzen fuer 
alle Gemeinden des ausgewaehlten Landes sowie den 
Einwohnerzahlen.

Fuer Nutzer, die nicht mit Excel 2000 arbeiten und daher die 
Datei HEBESATZ.XLS nicht oeffnen koennen, wird eine Datei mit den 
Daten fuer alle Gemeinden im Format Excel 5.0 sowie eine TXT-
Datei (Spalten sind durch Semikolon getrennt) angeboten. 


Methodischer Hinweis

Gemaess Paragraph 4 Nr. 2a des Gesetzes ueber die Statistiken der 
oeffentlichen Finanzen und des Personals im oeffentlichen Dienst 
(Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Neufassung 
vom 22. Maerz 2000 (BGBl. I S. 207) sind alljaehrlich die 
Hebesaetze der Realsteuern, das sind die Grundsteuern A und B 
sowie die Gewerbesteuer, bei den kreisfreien Staedten und 
kreisangehoerigen Gemeinden zu erfragen. 

Die Hebesaetze werden von den kommunalen Koerperschaften zur 
Festsetzung der durch den Steuerpflichtigen fuer land- und 
forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A), fuer sonstige 
Grundstuecke (Grundsteuer B) bzw. als Gewerbetreibender 
(Gewerbesteuer) zu entrichtenden Steuern autonom bestimmt. 

Infolge kommunaler Gebietsreformen in den Laendern Brandenburg,
Sachsen-Anhalt und Thueringen und der den ehemals selbststaendigen 
Kommunen dabei zugestandenen Moeglichkeit, in den neuen Stadtteilen 
die vormals geltenden Hebesaetze fuer z. B. fuenf Folgejahre weiter 
anwenden zu koennen, fliessen fuer die neuen Kommunen des Landes 
Sachsen-Anhalt gewogene Durchschnittshebesaetze in die Darstellung 
ein. Bei den Laendern Brandenburg und Thueringen sind lediglich im Falle 
identischer Hebesaetze (bei den aufgeloesten Gemeinden) die 
entsprechenden Angaben eingeflossen (ansonsten X"). In der Datei 
HEBESATZ.XLS wird ueber einen Link in eine weitere Datei verzweigt, 
die die Hebesaetze fuer die aufgeloesten Koerperschaften und 
ebenfalls noch einmal die Eintraege fuer die neu gegruendete Kommune 
enthaelt, beim Land Sachsen-Anhalt ist in dieser Datei 
der neue REG_12 nicht vorhanden. 
Fuer die beiden anderen Dateiformate werden jeweils zwei 
Ergaenzungsdateien (ERG_BRANDENBURG.XLS bzw. ~.TXT, 
ERG_SACHSENANHALT.XLS bzw. ~.TXT, ERG_THUERINGEN.XLS bzw. ~.TXT) angeboten. 

Um die Moeglichkeit zu vereinfachen, diese Datensaetze 
evtl. mit Ergebnissen aus anderen Quellen zu kombinieren, 
wurde der 12-stellige Regionalschlssel (REG_12) 
des Gemeindeverzeichnisses (GV2000) zusaetzlich in die Tabellen eingebaut; 
die "alte" Verschluesselung (AGS) wurde im Bestand belassen, 
damit ansatzlos an Vorjahre angeknuepft werden kann.

Hilfe bei technischen Problemen

Bei technischen Problemen wenden Sie sich an das Landesamt fuer 
Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS NRW); 
Telefon: 0211 9449-4413; E-Mail: bernd.fuchs@lds.nrw.de

Bitte beruecksichtigen Sie, dass aufgrund eines EXCEL-Software-
fehlers bei Nutzung der Auto-Filter-Funktion maximal die ersten 
1 000 unterschiedlichen Eintraege angezeigt werden. Somit sind 
bei den Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern, Niedersachsen, 
Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
nur unvollstaendige Anzeigen im Drop-Down-Feld 
bei Anwendung der Auto-Filter-Funktion ausgegeben.


Copyright
(im Auftrag der Herausgebergemeinschaft)

Fuer nicht gewerbliche Zwecke sind Vervielfaeltigung und 
unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe 
gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, ueber 
elektronische Systeme/Datentraeger bedarf der vorherigen 
Zustimmung. Alle uebrigen Rechte bleiben vorbehalten. 


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wenn sie schriftlich angezeigt werden und der doppelte 
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